Hundehaltung in der Mietwohnung – viele Menschen träumen davon, haben aber Angst, dass ihre Vermieter diese verbieten. Oft stimmt es, dass Vermieter wollen, dass ihre Mieter haustierfrei bleiben. In solchen Fällen stolpern Mieter manchmal in ihren Mietverträgen über ein Verbot der Hundehaltung in der Mietwohnung. Solche allgemeinen Verbote sind jedoch nicht rechtens. Generell gilt, dass Vermieter bestimmte Haustierhaltung nicht verbieten dürfen – aber durchaus die vorige Erlaubnis einfordern können. Die Haltung von einigen (großen/giftigen) Tieren dürfen Vermieter jedoch durchaus verbieten. Welche Haustiere erlaubt sind und welche anderen rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die Hundehaltung in Mietwohnungen bestehen, wird in diesem Ratgeber erklärt.
- Vermieter ist es nicht erlaubt, seinem Mieter grundsätzlich die Tier- bzw. Hundehaltung in Mietwohnungen zu verbieten. Für die Haltung von Kleintieren müssen sich Mieter keine Erlaubnis des Vermieters holen. Die Haltung aller anderen Tierarten muss ggf. von dem Vermieter genehmigt werden.
- Der Mieter muss dafür sorgen, dass es zu keiner Art der Belästigung anderer Bewohner durch das Haustier kommt oder gegen die Hausordnung verstoßen wird.
- Sollte ein Vermieter mehrere Wohnungseinheiten in einem Haus besitzen und einem seiner Mieter die Haltung eines Hundes oder anderen Haustieres erlauben, dann muss er es auch anderen Mietern erlauben. Hier greift der Gleichbehandlungsgrundsatz.
- Sofern der Vermieter das Halten eines Hundes in der Wohnung erlaubt hat, kann er diese Erlaubnis nicht einfach wieder zurücknehmen. Wenn es aber durch die Tierhaltung zu mehrmaligen Verstößen der Hausordnung kommt, kann der Vermieter den Mieter abmahnen.
Kein allgemeines Verbot der Hundehaltung in der Mietwohnung erlaubt
Vermieter ist es nicht erlaubt, seinem Mieter grundsätzlich zu verbieten, Hunde und andere Haustiere in der Mietwohnung zu halten. Das entschied der Bundesgerichtshof bereits 1993 (BGH, Az.: VII ZR 10/92 (öffnet in neuem Fenster)).
Das bedeutet, dass Mieter sich Kleintiere wie Wellensittiche, Hamster, Mäuse, Fische o.ä. als Mitbewohner anschaffen dürfen. Für die Haltung von Kleintieren müssen sich Mieter keine Erlaubnis des Vermieters holen.
Bei Hunden und Katzen sieht die Rechtslage etwas anders aus. Weiterhin gilt, dass der Vermieter die Haltung von Katzen und Hunden nicht generell verbieten darf (BGH, 20. März 2013, Az.: VIII ZR 168/12 (öffnet in neuem Fenster)), jedoch können Vermieter mit in den Mietvertrag aufnehmen, dass Mieter vorher um Erlaubnis fragen müssen.
Ein Vermieter kann aber eine Individualklausel mit dem Mieter vereinbaren, in der Haustiere generell verboten werden. Wenn der Mieter dieser Klausel zustimmt, dann gilt sie auch als rechtlich binden und der Mieter darf keine Haustiere in der Immobilie halten.
| Haustiere ohne Erlaubnispflicht | Haustiere mit Erlaubnispflicht |
|---|---|
| Käfigkleintiere, Therapiehunde | Hunde, Katzen, exotische & giftige Tierarten |
Ausnahmen: Begleit- und Therapiehunden
Ausgenommen von jeglichen Regelungen sind Blinden- und Assistenzhunde. Vermieter sind hier immer dazu verpflichtet, die Hundehaltung in Mietwohnungen zu gestatten.
Da diese Hunde generell wohlerzogen und intensiv trainiert wurden, müssen sich Vermieter auch weniger Sorgen machen, dass es zu Verstößen gegen die Hausordnung kommen könnte oder Schäden durch die Tiere entstehen.
Haltung von Listenhunden
Dem Vermieter ist es erlaubt, der Haltung von sogenannten Listenhunden (Kampfhunden) zu widersprechen. Hierfür müssen keine Gründe angegeben werden, da das Halten von Listenhunden als potenziell gefährlich gilt. In solchen Fällen kommt der Vermieter also seiner Fürsorgepflicht gegenüber der anderen Bewohnern nach.
Ob es sich um einen Listenhund handelt, können Vermieter in der Listenhundeverordnung ihres Bundeslands prüfen.
Gesetz zur Hundehaltung 2024
Für die Haltung von Hunden sind 2024 einige neue Regelungen in Kraft getreten. Diese Änderungen betreffen vor allem Besitzer von Listenhunden. Mit den neuen Gesetzen soll die artgerechte Haltung von Listenhunden unterstützt und auch die Sicherheit von Mietwohngemeinschaften gesichert werden. Die neuen gesetzlichen Vorschriften sind, dass Mieter mit Listenhunden:
- einen Nachweis der sozialen Verträglichkeit vorweisen müssen
- regelmäßige Tierarztbesuche machen und
- eine geeignete Unterbringung und Pflege der Hunde versichern können.
Rechte und Pflichten im Rahmen des Mietvertrages zur Haltung von Hunden
In einen Mietvertrag darf kein generelles Haustierverbot aufgenommen werden. Vermieter können aber im Mietvertrag festhalten, dass vor der Anschaffung eines Haustieres bzw. Hundes eine Genehmigung eingeholt werden muss.
Worauf kann sich der Vermieter bei der Entscheidung über eine Erlaubnis berufen? Und was sind die Pflichten eines Mieters, wenn er ein Haustier halten möchte?
Genehmigungen im Rahmen des Mietvertrages
Wenn Mieter sich einen Hund oder ein anderes Haustier zulegen möchten, müssen sie vorher den Vermieter um Erlaubnis fragen. Der Vermieter kann dann prüfen, um welche Art von Tier oder welche Hunderasse es sich handelt und wie die eigenen Interessen, die des Mieters und die der anderen eventuellen Hausbewohner in einem solchen Fall betroffen werden.
Hat der Vermieter etwa das Gefühl, dass der Mieter für das Tier keine artgerechte Haltung in der Immobilie gewährleisten kann, kann der Vermieter sich dazu entscheiden, der Haltung nicht zuzustimmen.
Da es sich hier um sehr individuelle Situationen handelt, ist es ratsam, sich in solchen Fällen rechtlichen Rat einzuholen. Im Streitfall kann ein solcher Fall vor Gericht gehen, wo letztlich den Richter die Tier- bzw. Hundehaltung in der Mietwohnung erlaubt oder verbietet.
Pflichten der Mieter
Mieter sind im ersten Schritt dazu verpflichtet, sich eine Erlaubnis der Haltung ihres Hundes oder Wunschtieres bei dem Vermieter einzuholen. Doch damit hören die Pflichten nicht auf. Der Mieter muss dafür sorgen, dass es zu keiner Art der Belästigung anderer durch das Haustier kommt oder gegen die Hausordnung verstoßen wird.
Das bedeutet konkret: Keine Lärmbelästigung, gefährliche Verhaltensweisen des Tieres unterbinden und möglichen Dreck und Schmutz beseitigen. Zudem ist der Mieter aus Tierschutz Gründen dazu verpflichtet, das Haustier artgerecht zu halten.
Welche Regelungen die Hausordnung im Einzelnen umfasst, ist individuell durch den Eigentümer oder die ihn vertretende Mietverwaltung festgelegt. Kommen die Mieter den Pflichten im Rahmen der Hausordnung nicht nach, droht eine Abmahnung.
Gesetz zur Hundehaltung in Mietwohnungen 2022
Die Tierschutz-Hundeverordnung, die 2022 in Kraft trat, brachte einige weitere Pflichten für Mieter bzw. Haustierhalter mit sich. Ziel der Verordnung war es, das Wohlbefinden der Haustiere zu sichern. Folgende Pflichten wurden unter anderem eingeführt:
- Mieter sind verpflichtet, ihren Hunden ausreichend Auslauf außerhalb der Immobilie zu geben. Das bedeutet: zweimal am Tag einen Auslauf von mindestens einer Stunde.
- Wenn das Tier in den Innenräumen einer Immobilie gehalten wird, muss es einen Blick ins Freie haben.
- Wenn Mieter einen Welpen haben, müssen sie mindestens vier Stunden am Tag mit dem Welpen Zeit verbringen.
- Tiere dürfen nicht durch schmerzhafte Mittel erzogen werden (wie Elektroschock-Halsbänder o.ä.).
Gleichbehandlung der Bewohner bei der Hundehaltung
Sollte ein Vermieter mehrere Wohnungseinheiten in einem Haus besitzen und einem seiner Mieter die Hundehaltung oder allgemein die Haltung von Tieren erlauben, dann muss er es auch anderen Mietern erlauben. Hier greift der Gleichbehandlungsgrundsatz. Alles andere kann als Diskriminierung gelten.
Wichtig: Auch eine stillschweigende Duldung eines Haustieres kann als Erlaubnis gelten. Die Erlaubnis bezieht sich jedoch immer nur auf Tiere der gleichen Art und Rasse. Bei anderen Tieren oder Hunderassen kann keine generelle Erlaubnis zur Haltung abgeleitet werden.
Selbstverständlich kann der Vermieter die Haltung von bestimmten Tieren trotzdem verbieten. Wenn einer seiner Mieter Fische in der Wohnung hat, ist er nicht automatisch verpflichtet, einem anderen Mieter die Haltung von Vogelspinnen zu erlauben, da es sich hierbei um ein Gifttier handelt.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung des Tierhaltungsverbots
Was passiert, wenn Mieter keine Genehmigung des Vermieters eingeholt haben und trotzdem einen Hund bzw. ein Haustier halten? Vermieter haben in solchen Fällen das Recht, den Mieter abzumahnen. Der Vermieter darf in einem solchen Fall dem Mieter nicht fristlos kündigen. Für eine solche Kündigung muss vorher eine Abmahnung und auch kontinuierliche Verstöße gegen die Hausordnung durch das Tier erfolgt sein.
Sollte es sich um einen Listenhund oder ein Gifttier handeln, muss der Vermieter ebenfalls abmahnen und eine Frist setzen, bis wann das Tier abgegeben werden muss. Wenn diese Frist missachtet wird, kann der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen.
Auch wenn der Mieter eine Erlaubnis des Vermieters bekommen hat, aber durch die Tierhaltung kontinuierlich gegen die Hausordnung verstößt, kann der Vermieter den Mieter abmahnen und bei anhaltenden Verstößen das Mietverhältnis kündigen.
Versicherungsschutz für Hunde
Für Mieter ist neben der Privathaftpflichtversicherung eine Hundehaftpflicht-Versicherung empfehlenswert. Schäden, die durch den Hund in der Mietwohnung entstehen, sind jedoch nicht von der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.
Aber kommt es überhaupt schnell zu Schäden durch ein Haustier?
Kurz gesagt: Ja, das ist durchaus möglich. Die Krallen von Hund oder Katze können im Parkett oder auch an Wänden Spuren hinterlassen. Hier kann der Vermieter verlangen, dass der Schaden (spätestens vor Auszug) behoben wird. Das kann schnell teuer werden, wenn etwa der komplette Boden abgeschliffen werden muss.
Nachträgliches Verbot der Hundehaltung in Mietwohnungen
Sofern der Vermieter das Halten eines Hundes in der Wohnung erlaubt hat, kann er diese Erlaubnis nicht einfach wieder zurücknehmen.
Wenn es aber durch die Hundehaltung zu mehrmaligen Verstößen der Hausordnung kommt, kann der Vermieter den Mieter abmahnen. Solche Verstöße können Ruhestörungen, Sauberkeitsprobleme oder Schäden an der Immobilie sein. Außerdem kann der Vermieter den Mieter abmahnen, wenn der Hund oder das Haustier im Allgemeinen nicht artgerecht gehalten wird.
Die Mahnungen müssen den Grund der Abmahnung beinhalten und eine angemessene Frist bis wann der Mieter das Problem beseitigt haben muss. Sollte es zu weiteren Verstößen kommen, kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen.
Artgerechte Tierhaltung
Jeder Tierbesitzer ist dazu verpflichtet, ihr Tier artgerecht zu halten. Aber was genau wird unter artgerechter Tierhaltung überhaupt verstanden?
Von Tier zu Tier unterscheiden sich die Anforderungen einer artgerechten Haltung. Dementsprechend sollten sich potenzielle Besitzer vor dem Kauf eines Tieres über solche Anforderungen informieren und prüfen, ob sie diese erfüllen können.
Generell müssen Mieter aber zum Beispiel sichergehen, dass die Wohnung ausreichend Platz und Rückzugsmöglichkeiten für das Tier hat. Für die Hundehaltung in Mietwohnungen gilt zusätzlich, dass Mieter mindestens zweimal am Tag für eine Stunde mit ihrem Hund spazieren gehen müssen.
Besucher mit Hunden
Genauso wenig wie Vermieter ein generelles Haustierverbot aussprechen können, können sie Mieter auch nicht verbieten, Besucher mit Hunden bei sich in der Wohnung willkommen zu heißen. Wenn ein Besuch sich aber eher um Hundesitting handelt und mehrere Wochen dauert, sollten Mieter hier unbedingt die Erlaubnis des Vermieters einholen. So können Missverständnisse vorgebeugt und ein gutes Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter gesichert werden.
Fazit - Hundehaltung in Mietwohnung
Vermieter dürfen zwar kein absolutes Hundehaltungsverbote aussprechen, können aber von ihren Mietern verlangen, eine Erlaubnis zur Tierhaltung vorher einzuholen.
In jedem Fall können Vermieter dann von Fall zu Fall entscheiden, ob sie die Haltung eines Hundes oder anderen Haustieres erlauben möchten oder nicht.
Bei einer solchen Entscheidung werden die Interessen des Vermieters, des Mieters, anderen Hausbewohnern und auch die des Tieres gegeneinander abgewogen. Bei manchen Tierarten, Listenhunde und Gifttiere, dürfen Vermieter Verbote aussprechen ohne eine weitere Abwägung der Interessen, da diese Tierarten als gefährlich gelten.
Falls Schäden an der Wohnung durch Haustiere entstehen, können die Vermieter aufatmen: Für die Beseitigung dieser sind die Mieter verantwortlich.
